Mietbedingungen

Mietbedingungen

die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen der Firma MietDenCamper (Jan Schilase) – nachstehend „Vermieter” genannt – und Ihnen – nachstehend „Mieter“ genannt – zustande kommenden Vertrages.

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

2. Mindestalter, Höchstalter, Führerschein Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 25 Jahre und das Höchstalter 75 Jahre. Der Führerschein der Klasse 3 gilt für alle Modelle. Führerscheinklasse B gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

3. Mietpreise, Versicherungen

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

3.2 Die Mietpreise beinhalten: Voll- und Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 1.000 (€ 1.500 bei Reisen in Länder mit Linksverkehr und bei Mietern, deren Wohnsitz sich nicht in Deutschland befindet)pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit Max. € 15 Mio., Kfz-Unfallversicherung für Insassen besteht nicht, Kilometer laut Mietvertrag. Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 15 brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.

3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet.

3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung

4.1 Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, bzw. mitreisender Personenanzahl, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.

4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 20 % des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch € 250 (Überweisung) zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig.

4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises; vom 49. bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 13. Tag 90 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von50€ pro Umbuchung berechnet. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und anschließender Neubuchung möglich.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Die Kaution beträgt € 1.000, (€ 1.500 bei Reisen in Länder mit Linksverkehr und bei Mietern, deren Wohnsitz sich nicht in Deutschland befindet) und muss entweder mit dem restlichen Mietpreis 30 Tagevor Mietbeginn auf demKonto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein oder bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.

5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags–Endabrechnung durch die Firma MietDenCamper (Jan Schilase) zurückerstattet. Alle noch nicht bezahlten anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet.

5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

6. Haftung, Vollkaskoschutz

6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,- (Voll- und Teilkasko) (€1500,- bei Reisen in Länder mit Linksverkehr und bei Mietern, deren Wohnsitz sich nicht in Deutschland befindet)vereinbart. Der Mieter haftet für Unfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer bis € 1.000€ (€ 1.500 bei Reisen in Länder mit Linksverkehr und bei Mietern, deren Wohnsitz sich nicht in Deutschland befindet) je Schadensfall. Unabsichtlich vom Mieter verursachte Schäden, sowie sämtliche der Teilkaskoversicherung nicht unterliegende Schäden trägt der Mieter (insbesondere Reifenschäden). Kosten der Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Fahrt- und Aufwandskosten zur Werkstatt, die dem Vermieter nach der Mietung entstehen, müssen ebenfalls berechnet werden. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Reifenschäden und Schäden die durch:- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit- Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Drogen und Medikamente usw.- Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und breiten- Zurücksetzen und Parken des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson (auch bei falscher Einweisung) verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Anspruch genommen werden, so zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht unverzüglich oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt. b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.

6.4 Für Verkehrs- und Ordnungsvergehen des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen haften diese selbst. Treffen den Vermieter Kosten und Gebühren, wird er freigestellt.

6.5 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Eine vereinbarte Haftungsfreistellung gem. Ziff. 6.2 bezieht sich auf Schäden dieser Art nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

6.6 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.

7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen.

7.3 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9. Reparaturen

9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden.

9.2 Die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von der Vermietstation erstattet.

9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

10. Berechtigte Fahrer

10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Alter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.

11. Verbotene Nutzung

11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.

11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand inverkehrssicherem Zustand befindet.

12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Dies muss im Mietvertrag explizit angegeben werden.

13. Übergabe, Rücknahme

13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch unsere Experten in der Übergabestation teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Stationsmitarbeitern durchzuführen.

13.2 Übergabe:Montag bis Freitagvariabel; Rücknahme:Montag bis Freitagvariabel. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist eine Übergabe bzw. Rücknahme nur nach Absprache wie folgt möglich: Übergabe: nach Absprache, Rücknahme: nach Absprache; Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter 90€ in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 100€ in Rechnung gestellt. Bei extremer Verschmutzung des Wohnmobils (z.B. Teerflecken, befleckte Polster, Brandflecken usw.) ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten/Ersatz zusätzlich zur Endreinigung zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

13.3 Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

14. Haftung des Vermieters/Ersatzfahrzeug Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch die eventuell vom Chassis-Hersteller Fiat oder Citroen enthaltenen Assistance Schutzbriefe abgesichert. Ein darüberhinausgehender weiterer Autoreiseschutzbrief besteht nicht, es bleibt dem Mieter freigestellt einen solchen auf eigene Kosten zu erwerben. Eine darüberhinausgehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen, insbesondere Ersatz für vertane Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie Folgemangelschäden. Auf jeden Fall ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz beschränkt. Schäden, die der Mieter durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes erleidet, sind von der Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfalls des Fahrzeuges nicht oder nur verspätet antreten, wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet, der Vermieter wird sich in diesem Fall jedoch ohne Rechtsanspruch des Mieters um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

15. Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder (z.B. Polen, Tschechien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Türkei etc.) bedürfen ausdrücklich der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Dies muss unbedingt im Mietvertrag festgehalten werden. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

16. Beschränkung der Haftung

16.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.

17. Ausschlussfrist, Verjährung

17.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

17.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

17.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

18. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Firma MietDenCamper (Jan Schilase) seine persönlichen Daten speichert.

18.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

19. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

20. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Der Anmietung eines Reisemobiles liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung)

21. Frischwassersystem in unseren Mietfahrzeugen. Unsere Frisch- und Abwassersysteme werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Trotz dieser Reinigung muss das Wasser in den Wohnmobilen immer abgekocht werden. In den Fahrzeugen wird ein Mittel vorgehalten, mit dem Sie ihr Frischwasser konservieren können. Bitte achten Sie auch beim Einfüllen von Wasser an Stell- und Campingplätzen auf saubere Arbeitsweisen und füllen Sie nur Trinkwasser in unsere Fahrzeuge. Weitere Informationen durch unser einweisende Personal bei der Fahrzeugübergabe.